• Bundesagentur für Arbeit: In der Jobbörse können Sie gezielt nach schwerbehinderten oder gleichgestellten Bewerbern suchen. Wählen Sie dazu die Option "Erweiterte Suche". Klicken Sie anschließend auf das Pluszeichen neben "Weitere Angaben zum Bewerber" und markieren das Kästchen "nur schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Menschen". Sie können sich auf den Seiten der Arbeitsagentur auch registrieren, um zu besetzende Arbeitsplätze zu melden.

    Bundesagentur für Arbeit – Zentrale Auslands- und Fachvermittlung: Wenn Sie hoch qualifizierte Arbeitnehmer suchen, dann unterstützt Sie der Arbeitgeber-Service für schwerbehinderte Akademiker der ZAV. Es sucht für Sie geeignete Kandidaten, klärt finanzielle Förderungen und berät in allen Fragen zur Einstellung und Beschäftigung.

    Integrationsfachdienste: Sie begleiten im Auftrag der Integrationsämter schwerbehinderte Menschen und Arbeitgeber. Unter anderem akquirieren und vermitteln sie Stellen.

    Integrationsverbund: Das Stellen- und Bewerberportal der deutschen Berufsförderungswerke, Berufsbildungswerke und beruflichen Trainingszentren. Sie bilden unter anderem Menschen aus, die nach einer schweren Erkrankung oder einem Unfall nicht direkt in Berufsleben zurückkehren können. Unter „Bewerberprofile finden“ können Unternehmen eine Suchabfrage nach Rehabilitanden starten. Wenn sie sich registrieren, können sie Stellenangebote veröffentlichen.

    DGUV Job: Die deutsche gesetzliche Unfallversicherung vermittelt qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber, die wegen eines Arbeitsunfall und einer Berufskrankheit ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben können. Unternehmen melden ihr Stellenangebot und bekommen Vorschläge und Beratung zu Fördermöglichkeiten.

    MyHandicap Jobbörse: Die Stiftung MyHandicap arbeitet daran, die Lebenssituation von Menschen zu verbessern, die körperlich eingeschränkt sind und dadurch im Alltag beeinträchtigt. Betroffene geben dort Stellengesuche auf. Arbeitgeber können Stellenangebote inserieren.

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    Gleichgestellt werden können Menschen, deren Grad der Behinderung bei mindestens 30 liegt, aber geringer ist als 50. Sie können bei der Agentur für Arbeit schriftlich oder mündlich beantragen, gleichgestellt zu werden. Die Agentur stimmt dem Antrag nur zu, wenn die Person ohne die Gleichstellung innerhalb des Unternehmens keinen Arbeitsplatz bekommen kann, der für sie geeignet ist. Es stimmt auch zu, wenn die Person wegen ihrer Behinderung ihren Arbeitsplatz verlieren würde. Das muss mindestens ein Teilzeitarbeitsplatz von 18 Stunden pro Woche sein. 

    Beschäftigte, die gleichgestellt sind, werden arbeitsrechtlich wie Schwerbehinderte behandelt. Es gilt zum Beispiel der besondere Kündigungsschutz. Sie haben jedoch keinen Anspruch auf Zusatzurlaub.

    Jugendliche und junge Erwachsene können während ihrer Berufsausbildung schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden. Das gilt auch, wenn der Grad ihrer Behinderung weniger als 30 beträgt oder der Grad der Behinderung nicht festgestellt wird. Der Vorteil dieser Gleichstellung ist: Der Arbeitgeber kann als Ausbilder besondere Leistungen für gleichgestellte Auszubildende beantragen.

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    Die Schwerbehindertenvertretung ist immer eingebunden, wenn es um Fragen der Eingliederung von Menschen mit Schwerbehinderung geht. Das betrifft:

    • Personalplanung
    • Gestaltung des Arbeitsumfeldes
    • Arbeitszeit und Arbeitsorganisation
    • Arbeitsplatzgestaltung

    Arbeitgeber sollten die Schwerbehindertenvertretung sofort und umfassend informieren, wenn es um Fragen der Eingliederung geht. Stehen Entscheidungen an, muss er zuvor die Meinung der Vertrauensperson einholen und anschließend seine Entscheidung mitteilen. Tut er es nicht, ist die Entscheidung erst dann gültig, wenn er innerhalb von sieben Tag das Gespräch nachholt.

    Die Vertrauensperson darf an allen Sitzungen des Betriebsrates teilnehmen. Bewirbt sich ein Mensch mit Behinderung um eine Stelle im Unternehmen, so darf die Schwerbehindertenvertretung entscheidungsrelevante Bewerbungsunterlagen lesen,  an Vorstellungsgesprächen teilnehmen und Stellung nehmen.

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    Arbeitgeberbeauftragte sind Experten in allen Fragen, die Menschen mit Schwerbehinderung im Unternehmen betreffen. Sie sollten möglichst selbst schwerbehindert sein, dürfen aber weder Vertrauensperson noch Betriebsratsmitglied sein. Denn sie sorgen im Auftrag des Arbeitgebers dafür, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt.

    So achten sie zum Beispiel darauf, dass der Arbeitgeber seine Beschäftigungsquote erfüllt bzw. die Ausgleichsabgabe zahlt oder dass er prüft, ob er eine freie Stelle mit einem Menschen  mit Schwerbehinderung besetzen kann.

    Arbeitgeberbeauftragte sind Ansprechpartner für die Schwerbehindertenvertretung, den Betriebsrat, die Arbeitsagenturen und das Integrationsamt. Sie gewährleisten, dass die Kommunikationswege klar und für alle Beteiligten transparent sind.

    Sie tragen auch dazu bei, dass die Prävention im Unternehmen an Stellenwert gewinnt. Treten Schwierigkeiten auf, dann arbeiten sie mit der Schwerbehindertenvertretung und dem Integrationsamt gemeinsam an einer Lösung.

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    Arbeitgeber dürfen Menschen mit Schwerbehinderung nicht benachteiligen. So steht es in § 164 Abs. 2 SGB IX 2018. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) weitet das Benachteiligungsverbot in § 7 AGG auf Behinderte aus. Demnach dürfen Arbeitgeber im Vorstellungsgespräch nicht nach einer Behinderung fragen. Das wäre eine Benachteiligung. Umgekehrt dürfen Betroffene ihre Behinderung verschweigen.
    Es gibt aber eine Ausnahme: Ist die Frage nach der Behinderung maßgeblich für die Tätigkeit, die Bewerber oder die Bewerberin ausüben wird, dann ist die Frage erlaubt. In diesem Fall hat der Arbeitgeber ein berechtigtes und schutzwürdiges Interesse an einer wahrheitsgemäßen Antwort. Allerdings muss das für die betroffene Person erkennbar sein, etwa aus einer Stellenausschreibung hervorgehen oder deutlich gesagt werden. Im Einzelfall sollten sich Arbeitgeber rechtlich beraten lassen.

    Besteht ein Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate, dann ist die Frage nach einem Grad der Behinderung zulässig. Denn nach Ablauf dieser sechs Monate ist die Beschäftigung für den Arbeitgeber mit Pflichten verbunden. Er muss zum Beispiel Zusatzurlaub gewähren oder im Falle einer Kündigung das Integrationsamt um Zustimmung bitten. Deshalb müssen Beschäftigte zum Beispiel auf einem Personalfragebogen die Frage nach einer Behinderung und Schwerbehinderung wahrheitsgemäß beantworten.

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